Eigener Garten
Grundsätzlich dürfen Tierhaltende die Körper ihrer verstorbenen Haustiere selbst begraben, allerdings nur im eigenen Garten. Wer sein Tier einfach im nächstgelegen Wald, am Wegesrand oder auf anderem öffentlichem Grund bestattet, muss mit hohen Bussgeldern rechnen.
Doch auch
wenn es sich um den eigenen Garten handelt, gibt es Einiges zu beachten.
In der Schweiz etwa dürfen nur kleine Tiere
bis zehn Kilogramm auf Privatgrund begraben werden. Plätze
zum Vergraben von Tierkörpern dürfen zudem nicht in Grundwasserschutzzonen und
in Grundwasserschutzarealen liegen und nicht in der Nähe von Quellen und in
Gebieten, die für die Trinkwassergewinnung von Bedeutung sind. Ausserdem dürfen
sie nicht in Gebieten mit vernässtem Boden liegen oder in Gebieten, die
überschwemmungs-, steinschlag-, rutsch- oder besonders erosionsgefährdet sind.
Die vergrabenen Tierkörper müssen mindestens zwei Meter über dem
Grundwasserspiegel liegen und mit einer Erdschicht von mindestens 1,2 Meter
Dicke überdeckt werden.
Verordnung über die Entsorgung von
tierischen Nebenprodukten
In Österreich ist das Begraben von
einzelnen toten Heimtieren durch den Tierhalter ebenfalls gestattet, sofern
dies auf eigenem Grund des Tierhalters geschieht und es sich nicht um ein
seuchenverdächtiges Tier handelt. Weitere Begrenzungen und Richtlinien wie zur
Grösse des Tieres, dem Abstand der Grabstelle zum Nachbarsgrundstück und der
Tiefe des Grabes unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.
Tiermaterialien-Verordnung
Auch in Deutschland ist das Vergraben einzelner
Körper von Heimtieren auf dem Gelände des Tierhalters prinzipiell zulässig,
sofern der Platz zum Vergaben nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt. Der
Tierkörper darf dabei nicht in der Nähe von öffentlichen Wegen oder Plätzen
begraben werden und muss mit einer mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht
bedeckt sein.
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
Je nach Bundesland, Region oder Gemeinde können die Vorschriften unterschiedlich
streng ausfallen. Wo was erlaubt ist, wissen zum Beispiel Tierärzte, Bezirks- oder
Veterinärämter. Tierhaltende sollten sich unbedingt über die örtlichen
Vorschriften erkundigen.
In Frankreich besteht eine gewisse Unsicherheit, was das Begraben von Haustieren von weniger als 40 kg im eigenen Garten anbelangt. Denn gemäss dem “Code Rural et de la Pêche Maritime” (Artikel L226-4) war dies jahrelang erlaubt. Inzwischen wurde der Artikel L226-4 aber durch die EU-Verordnung Nr 1069/2009 ersetzt. Und diese sieht vor, dass tierische Nebenprodukte feuerbestattet werden müssen.
Je nach Region wird das Begraben im eigenen Garten allerdings weiterhin toleriert, sofern das Tier weniger als 40 kg wiegt, in einer Tiefe von mindestens 120 cm auf dem Grundstück des Tierhaltenden begraben wird und das Grab mindestens 35 m vom nächsten Wohnhaus oder einer Wasserstelle entfernt ist. Im Zweifelsfall erkundigen sich Tierhaltende am besten in ihrer Gemeinde. Idealerweise sollten sich Tierhaltende jedoch an die neue EU-Verordnung halten.Je nach Region wird das Begraben im eigenen Garten allerdings weiterhin toleriert, sofern das Tier weniger als 40 kg wiegt, in einer Tiefe von mindestens 120 cm auf dem Grundstück des Tierhaltenden begraben wird und das Grab mindestens 35 m vom nächsten Wohnhaus oder einer Wasserstelle entfernt ist. Im Zweifelsfall erkundigen sich Tierhaltende am besten in ihrer Gemeinde. Idealerweise sollten sich Tierhaltende jedoch an die neue EU-Verordnung halten.